Prüfungen
Prüfungstermine
| Zwischenprüfung Oktober 2010 | 27. Oktober 2010 |
| Anmeldung | bis 24. September 2010 |
| Abschlussprüfung Dezember 2010 | 1. Dezember 2010 |
| (Ende der Prüfung/Datum der PKA-Briefe: Januar 2011) | |
| Anträge auf vorzeitiger Abschlussprüfung | bis 31. August 2010 |
| Berichtshefte | bis 24. September 2010 |
| Anmeldung zur Prüfung | bis 22. Oktober 2010 |
| Abschlussprüfung Juni 2011 | 8. Juni 2011 |
| (Ende der Prüfung/Datum der PKA-Briefe: Juli 2011) | |
| Anträge auf vorzeitiger Abschlussprüfung | bis 31. Januar 2011 |
| Berichtshefte bis spätestens | bis 01. April 2011 |
| an den Vorsitzenden der Prüfungskommission | |
| Anmeldung bis spätestens | bis 27. April 2011 |
| bei der Apothekerkammer Nordrhein | |
| Zwischenprüfung Oktober 2011 | 19. Oktober 2011 |
| Anmeldung bis spätestens | bis 23. September 2011 |
| bei der Apothekerkammer Nordrhein | |
| Abschlussprüfung Dezember 2011 | 7. Dezember 2011 |
| (Ende der Prüfung/Datum der PKA-Briefe: Januar 2012) | |
| Anträge auf vorzeitiger Abschlussprüfung | bis 31. August 2011 |
| Berichtshefte bis spätestens | bis 07. Oktober 2011 |
| an den Vorsitzenden der Prüfungskommission | |
| Anmeldung bis spätestens | bis 21. Oktober 2011 |
| bei der Apothekerkammer Nordrhein |
Berichtsheft
Mit dem Berichtsheft soll der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung nachgewiesen werden. Ein Bezug zum Ausbildungsrahmenplan bzw. zum betrieblichen Ausbildungsplan sollte in dem Ausbildungsnachweis erkennbar sein.
Nach der "Verordnung über die Berufsausbildung zur PKA" ist der Auszubildende dazu angehalten, ein Berichtsheft zu führen. Das Schreiben des Berichtsheftes soll nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes während der Ausbildungszeit im Betrieb erfolgen.
Die Apothekerkammer Nordrhein hat für die Berichtshefte grundsätzlich folgende Regelung vorgeschlagen:
Für die Dauer einer 3-jährigen Ausbildung 12 Quartalsbericht
Ein Quartalsbericht gliedert sich in zwei Abschnitte:
- 1. Tätigkeits-/Ausbildungsnachweis über die Ausbildung in der Apotheke und Inhalt der erteilten Fächer in der Berufsschule - stichwortartig. Geeignet sind dafür die Vordrucke der üblichen Berichtshefte.
- 2. Fachbericht. Hier soll der Auszubildende zu insgesamt zwölf verschiedenen Themen aus der Apotheke oder schulischem Unterricht einen vertiefenden Aufsatz schreiben (z. B. Apothekenräume, -personal, Warensendung, Verbandstoffe, Einsatz von Kosmetika/ Pflanzenschutzmitteln, Störungen des Kaufvertrages, Zahlungsverkehr, Sozialversicherung, Steuern, Kalkulation von Preisen usw.).
Der Umfang eines Fachberichtes umfasst
- in Maschinenschrift (12 pt) mindestens 2 DIN-A-4-Seiten
- in Handschrift mindestens 4 DIN-A-4-Seiten
Anzahl der Berichte
Da wegen des frühen Abgabetermins der Berichtshefte ca. zu Beginn der Osterferien des 3. Ausbildungsjahres normalerweise niemals 12 Quartalsberichte erstellt werden können, wird folgender Vorschlag gemacht:
1. Schuljahr (Unterstufe); = 5 Berichte
1. Bericht für evtl. Juli/August
2. Bericht für September u. Oktober
3. Bericht für November/Dezember
4. Bericht für Januar - März
5. Bericht für April - Juni
2. Schuljahr (Mittelstufe); = 4 Berichte
6. Bericht für Juli - September
7. Bericht für Oktober - Dezember
8. Bericht für Januar - März
9. Bericht für April - Juni
3. Schuljahr (Oberstufe); = 3 Berichte
10. Bericht für Juli - September
11. Bericht für Oktober - Dezember
12. Bericht für Januar - März
Die Berichtshefte sollen vom Ausbildenden regelmäßig d. h. entsprechend des Ausbildungsablaufs und zeitnah überprüft (z. B. auf Richtigkeit des dargestellten Sachverhaltes) und abgezeichnet werden.
Für die Anmeldung zur Abschlussprüfung ist die rechtzeitige Vorlage des Berichtsheftes gesetzlich vorgeschrieben. Der Auszubildende hat, um zur Prüfung zugelassen zu werden, dem Prüfungsausschuss-Vorsitzenden das Berichtsheft vorzulegen.
Ab 2008 sind dem Fachkundelehrer 4 Quartalsberichte bereits zur Zwischenprüfung vorzulegen.
Anmeldung zur Abschlussprüfung
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich in den von der Apothekerkammer Nordrhein bestimmten Anmeldefristen durch die Apotheke mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.
In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Ausbildungsverkürzung oder vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 9 der Prüfungsordnung für PKA) und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
Die Anmeldeformulare können direkt bei der Apothekerkammer Nordrhein, Poststr. 4, 40213 Düsseldorf oder über deren Internetseiten bezogen werden.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Zeugnis über die vorgeschriebene Zwischenprüfung
- Bescheinigung über die Vorlage des Berichtsheftes (ausgestellt von der oder dem zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden)
- das letzte Zeugnis der letztbesuchten Berufsschule
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gem. den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
- Lebenslauf (tabellarisch)
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Apothekerkammer Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Möglichkeiten der Verkürzung
Die reguläre Ausbildungsdauer für den Beruf der/des pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) beträgt drei Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit die Ausbildungsdauer zu verkürzen.
Verkürzte Vertragsdauer
Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer um sechs Monate bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist bei Vorlage eines Abiturzeugnisses oder des Nachweises über die Fachhochschulreife möglich (§ 8 Abs. 1 BBiG).
Vorgezogene Abschlussprüfung
Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (Verkürzung um sechs Monate Ausbildungszeit) ist gerechtfertigt, wenn die Leistungen während der Ausbildungszeit
- in den Fächern des berufsbezogenen Unterrichts der Berufsschule im Durchschnitt mit mindestens 2,5 und
- von der oder dem Ausbildenden im Durchschnitt mit mindestens 2,0 (gut) beurteilt werden (§ 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung für PKA).
Maximal kann die Ausbildungszeit um 12 Monate verkürzt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Der Auszubildende kann den Antrag zur vorgezogenen Abschlussprüfung etwa neun Monate vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit formlos schriftlich stellen. Die Apothekerkammer Nordrhein bittet den Ausbilder und den Prüfungsauschussvorsitzenden der betreffenden Berufsschule um eine Beurteilung der Leistungen.
Entsprechen die Leistungen den oben genannten Anforderungen, kann eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung erfolgen.
Möglichkeiten der Verlängerung
Die Ausbildungszeit kann auf Wunsch des Auszubildenden verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel in der vorgeschriebenen Ausbildungszeit nicht erreicht wird. Die Verlängerung kann formlos schriftlich bei der Apothekerkammer Nordrhein beantragt werden.
Außerdem kann der Auszubildende nach nichtbestandener Abschlussprüfung auf eigenen Wunsch das Ausbildungsverhältnis um sechs Monate verlängern, um sich auf die nächste Wiederholungsprüfung vorzubereiten. Auch darüber ist die Apothekerkammer Nordrhein schriftlich zu informieren. Auf eine weitere Verlängerung bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung hat der Auszubildende keinen Anspruch.





